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  • ab 30.12.2015 (aktuelle Fassung)

§ 84a LWahlG - Geld- oder Sachspenden

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Im Zusammenhang mit einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid dürfen die Antragsteller und ihre Vertreter keine Geld- oder Sachspenden annehmen von

  1. 1.

    Fraktionen und Gruppen der Parlamente sowie kommunalen Vertretungsorganen,

  2. 2.

    Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an der die öffentliche Hand mit mehr als 25 v. H. beteiligt ist oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.

(2) Geldspenden sind von den Vertretern der Volksinitiative oder des Volksbegehrens gesondert auf einem Konto unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Höhe der Spende zu verwalten. Sachspenden sind in einem schriftlichen Verzeichnis unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie des Gegenstandes der Sachspende und ihres marktüblichen Wertes auszuweisen.

(3) Geld- oder Sachspenden im Zusammenhang mit einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid, die in ihrem Gesamtwert 5 000 EUR übersteigen, sind von den Vertretern der Volksinitiative oder des Volksbegehrens unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Höhe der Spende oder des Gegenstandes der Sachspende mit ihrem marktüblichen Wert unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat bei Volksinitiativen gegenüber dem Präsidenten des Landtags mit dem Antrag nach § 60e Abs. 1 und bei Volksbegehren gegenüber der Landesregierung mit dem Antrag nach § 63 Abs. 1 und danach jeweils unverzüglich fortlaufend zu erfolgen. Die Angaben nach Satz 1 sind von den Antragstellern in die Internet-Veröffentlichungen nach § 60f Abs. 7 und § 64 Abs. 4 aufzunehmen.

(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Pflichten vor, kann das fachlich zuständige Ministerium anordnen, dass die Vertreter der Volksinitiative oder des Volksbegehrens die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen sowie ihr kontoführendes Geldinstitut ermächtigen, entsprechende Auskünfte zu erteilen.