§ 135 LBG - Laufbahnrechtliche Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

(1) Bis zum Erlass laufbahnrechtlicher Vorschriften aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die aufgrund der Ermächtigungen des bis zum 8. April 2009 geltenden Landesbeamtengesetzes erlassenen laufbahnrechtlichen Vorschriften fort, soweit sie nicht dem Beamtenstatusgesetz oder diesem Gesetz widersprechen. Im Übrigen gelten sie mit der Maßgabe, dass Dienstzeiten, die nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe sind, vom Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechnen; erfolgte die Anstellung vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, rechnen die Dienstzeiten vom Zeitpunkt der Anstellung.

(2) Aufstiegsbeamte, die nicht über die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 erforderliche Befähigung verfügen, alle Ämter der höheren Laufbahn wahrzunehmen (Verwendungsaufsteiger), verbleiben in ihrer Rechtsstellung. Für Beamte, die sich am 6. Dezember 2013 in einer Maßnahme zum Erwerb der Befähigung für einen weiteren Verwendungsbereich befinden, finden die am 5. Dezember 2013 geltenden laufbahnrechtlichen Bestimmungen entsprechend Anwendung.

(3) Soweit in Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften Altersgrenzen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder für einen Aufstieg festgelegt sind, gelten abweichend davon die ab dem 3. Juli 2018 in § 3 Absatz 3, § 22 Absatz 1 sowie in den §§ 109a, 109b, 117 und 118 bestimmten Altersgrenzen.

(4) Abweichend von § 22 Absatz 5 kann der Aufstieg in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes bis zum 31. Dezember 2020 auf Grundlage der bis zum 2. Juli 2018 für den Aufstieg in diese Laufbahn und die Feststellung der Befähigung durch den Landespersonalausschuss geltenden Vorschriften durchgeführt werden.