§ 135 LBG - Laufbahnrechtliche Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
Bis zum Erlass laufbahnrechtlicher Vorschriften aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes, gelten die aufgrund der Ermächtigungen des bis zum 8. April 2009 geltenden Landesbeamtengesetzes erlassenen laufbahnrechtlichen Vorschriften fort, soweit sie nicht dem Beamtenstatusgesetz oder diesem Gesetz widersprechen. Im Übrigen gelten sie mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Von der Pflicht zur Stellenausschreibung gelten folgende weitere Ausnahmen:
- a)
Ohne öffentliche Stellenausschreibung können besetzt werden:
die Stellen der Eingangsämter in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes, die mit Beamten besetzt werden, die im Anschluss an ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Land Brandenburg in der Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, und
die Stellen, die mit Arbeitnehmern besetzt sind, deren Arbeitsverhältnisse im Ergebnis einer Stellenausschreibung und eines Auswahlverfahrens für diese Stellen begründet wurden und die auf diesen Stellen verbeamtet werden sollen, wenn sie die erforderliche Laufbahnbefähigung besitzen.
- b)
Freie Beförderungsdienstposten mit Ausnahme der Dienstposten für Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 120 dürfen solange lediglich innerhalb der Landesverwaltung ausgeschrieben werden, wie die haushaltsrechtlich vorgegebenen Einsparungen von Planstellen und Stellen nicht vollständig erbracht worden sind; dies gilt entsprechend für Gemeinden und Gemeindeverbände, die zur Einsparung von Planstellen und Stellen verpflichtet sind. § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes bleibt unberührt.
- 2.
Auf die Probezeit können bis auf die Mindestprobezeit auch Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Schwierigkeit und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; die Entscheidung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Eine Kürzung der Probezeit wegen erheblich über dem Durchschnitt liegender Leistungen ist nicht mehr zulässig.
- 3.
Dienstzeiten, die nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe sind, rechnen vom Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Erfolgte die Anstellung vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, rechnen die Dienstzeiten vom Zeitpunkt der Anstellung.
- 4.
Hat in den Fällen des § 22 Abs. 1 der Beamte für den Regelaufstieg in den höheren Dienst den wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang (Aufstiegsstudium) an der Verwaltungsakademie Berlin erfolgreich abgeschlossen, führt der Landespersonalausschuss oder ein von ihm berufener Unterausschuss ein Prüfungsgespräch durch, wenn die Befähigung für den höheren Dienst aufgrund der Prüfungsergebnisse des Aufstiegsstudiums und der dienstlichen Beurteilungen der praktischen Aufstiegsausbildung (Einführungszeit) nicht nach Aktenlage festgestellt werden kann, weil Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit bestehen. Beim Verwendungsaufstieg führt der Landespersonalausschuss oder ein von ihm berufener Unterausschuss ein Prüfungsgespräch zur Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn durch.