§ 15a 2. DV-BEG - Zuschläge und Abschläge bei der Bemessung des Hundertsatzes

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
2. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-2

(1) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 15 sind im Regelfall folgende Zuschläge zu dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze vorzunehmen:

  1. 1.
    1.für Leistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen5vom Hundert,
    a)bei Verheirateten: für den Ehegatten2,5vom Hundert,
    für jede sonstige unterhaltsberechtigte Person
    b)bei Unverheirateten: für jede unterhaltsberechtigte Person2,5vom Hundert,
    2.für eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 vom Hundert5vom Hundert,
    3.für eine erhebliche Entstellung, Verstümmelung oder Lähmung, sofern diese bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt worden ist,2,5vom Hundert

Der Zuschlag nach Nummer 1 entfällt, wenn der Ehegatte oder die sonstige unterhaltsberechtigte Person ein

eigenes Einkommen von mindestens300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1972 von mindestens400 Deutsche Mark,
ab 1. Februar 1976 von mindestens500 Deutsche Mark,
ab 1. März 1980 von mindestens600 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1985 von mindestens700 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1989 von mindestens800 Deutsche Mark,
ab 1. Mai 1993 von mindestens900 Deutsche Mark und
ab 1. März 1997 von mindestens950 Deutsche Mark

monatlich hat.

(2) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 15 sind im Regelfall folgende Abschläge von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze vorzunehmen:

1.für je 150 Deutsche Mark monatliches anderweitiges Einkommen im Sinne von § 15 Abs. 3, das den Freibetrag nach § 15 Abs. 5 übersteigt,2,5 vom Hundert,
2.für besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse, soweit sie nicht bereits nach Nummer 1 berücksichtigt worden sind,5 vom Hundert

(3) Bei einer Ehefrau, die gemäß § 14 Abs. 6 in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, werden bei der Bemessung des Hundertsatzes 40 vom Hundert des Einkommens des Ehemannes als eigenes Einkommen berücksichtigt.

(4) Bei einer Ehefrau, die nach ihrer eigenen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, finden die Absätze 1 und 2 Anwendung.

(5) Zuschläge nach Absatz 1 Nr. 1 und Abschläge nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen, wenn der Ehegatte selbst Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit hat und die Zu- und Abschläge bereits bei der Berechnung seiner Rente vorgenommen worden sind.