§ 86 BbgWG - Entscheidungen und Schlichtungsverfahren in Fragen der Gewässerunterhaltung (zu §§ 28 bis 30 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Wasserbehörde stellt im Streitfall auf Antrag eines der Beteiligten fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie stellt den Umfang dieser Pflicht allgemein oder im Einzelfall fest. Sie spricht die Verpflichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 WHG aus.
(2) Ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob und in welchem Umfang Schadenersatz im Sinne des § 30 Abs. 3 WHG zu leisten ist, kann jeder der Beteiligten die Wasserbehörde als Schlichtungsstelle anrufen, die nach Anhörung der Beteiligten einen schriftlichen Vorschlag unterbreitet.