§ 82 BbgWG - Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Anlagen nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes sind von ihren Eigentümern oder Besitzern zu unterhalten und zu betreiben. Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern, sind abweichend davon von dem Unterhaltungspflichtigen des Gewässers gemäß § 79 Absatz 1 zu unterhalten.