§ 86 BbgWG - Entscheidungen in Fragen der Gewässerunterhaltung (zu §§ 28 bis 30 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Die Wasserbehörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie stellt den Umfang dieser Pflichten allgemein oder im Einzelfall fest. Sie regelt die Verpflichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 WHG. Sie setzt den Schadenersatz im Sinne des § 30 Abs. 3 WHG und des § 84 Abs. 5 fest.