§ 86 BbgWG - Entscheidungen und Schlichtungsverfahren in Fragen der Gewässerunterhaltung (zu §§ 41 und 42 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Wasserbehörde kann im Streitfall auf Antrag eines der Beteiligten auch feststellen, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie stellt den Umfang dieser Pflicht allgemein oder im Einzelfall fest.

(2) Ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob und in welchem Umfang Schadenersatz im Sinne des § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Kostenerstattung gemäß § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu leisten ist, kann jeder der Beteiligten die Wasserbehörde als Schlichtungsstelle anrufen, die nach Anhörung der Beteiligten einen schriftlichen Vorschlag unterbreitet.