§ 13 SpkG - Bestellung des Vorstandes, Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden als Angestellte der Sparkasse auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Bewerberinnen oder Bewerber sollen bei der Erstbestellung durch Stellenausschreibung ermittelt werden; das gilt auch bei der Neubesetzung der Stelle der oder des Vorsitzenden des Vorstandes.
(2) Der Beschluss über die Wiederbestellung darf frühestens, ein Jahr und muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Dienstzeit gefasst werden. Der Verwaltungsrat hat die Bestellung und die Rücknahme der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und sonstigen Leistungen im Sinne von § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches jedes einzelnen Mitglieds des Vorstandes und des Verwaltungsrates unter Namensnennung, zusammengefasst aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden. Satz 1 gilt auch für
- 1.
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und deren Voraussetzungen,
- 2.
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Sparkasse während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
- 3.
während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
- 4.
Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
Entsprechendes gilt für die an die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen. Im Übrigen bleibt § 10 Absatz 4 unberührt.