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  • ab 01.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 73 LDG - Klagezustellung

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Dienstherrn und bestimmt eine Frist, in der er die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen hat und sich zu der Klage schriftlich äußern kann.