§ 78 LDG - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
Hat das Verwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 3 unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beamten nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.