§ 45 KWG - Ersatzleute
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er durch Tod, Verzicht, Verlust der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit, durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder aus anderen Gründen aus, ist eine Ersatzperson einzuberufen.
(2) Bei Verhältniswahl sind die nicht berufenen Bewerber des Wahlvorschlags Ersatzleute. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.
(3) Ist das Wahlgebiet in Wahlbereiche unterteilt, gilt Absatz 2 entsprechend. Ist danach der Wahlbereichsvorschlag erschöpft, dann rückt der als Nächster berufene Bewerber eines anderen Wahlbereichwahlvorschlags der Partei oder Wählergruppe nach, die bei der Einreichung der Wahlvorschläge als Ersatzliste für diesen Wahlbereich bestimmt wurde. Ansonsten bleibt der Sitz unbesetzt.
(4) Bei Mehrheitswahl (§ 22) ist der Nächste noch nicht berufene Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl einzuberufen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.
(5) Der Wahlleiter hat die Ersatzperson gemäß § 44 zu benachrichtigen.