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§ 44 KWG - Benachrichtigung der Gewählten

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses benachrichtigt unverzüglich die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung, sich innerhalb einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung über die Annahme der Wahl zu äußern.

(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Erklärung eingeht. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.