§ 44 KWG - Benachrichtigung der Gewählten
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses benachrichtigt unverzüglich die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung, sich innerhalb einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung über die Annahme der Wahl zu äußern.
(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Erklärung eingeht. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.