§ 34 LWahlG - Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Der Senat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Rechtsverordnung (Landeswahlordnung); in ihr können auch die in diesem Gesetz und in der Wahlordnung bestimmten Fristen und Termine für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses abgekürzt werden.
(2) Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Senatsverwaltung für Inneres.