§ 14 BestattG - Feuerbestattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,HH
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Leichen dürfen in der Freien und Hansestadt Hamburg nur in zugelassenen Krematorien eingeäschert werden. Der einzelne Leichnam ist in einem Holzsarg einzuäschern.
(2) Die Asche jeder Leiche einschließlich aller nicht verbrennbaren Rückstände ist im Krematorium in ein zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen.
(3) Das Krematorium sorgt für die Beförderung oder Versendung der Urnen zum Beisetzungsort.
(4) Es muss jederzeit festzustellen sein, wo die Urne aufbewahrt wird und um wessen Asche es sich handelt. Die Beförderung oder der Versand einer Urne sind erst zulässig, wenn eine nach dem jeweiligen Landesrecht zulässige Beisetzungsmöglichkeit am Bestimmungsort in geeigneter Weise nachgewiesen worden ist.