§ 207 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) Für die Arbeitsvermittlung von Arbeitnehmern, auf die das Seemannsgesetz Anwendung findet, hat die Bundesanstalt im Benehmen mit den beteiligten Verbänden der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bei Arbeitsämtern Fachvermittlungsstellen einzurichten.
(2) 1Die Verwaltungsausschüsse der zuständigen Landesarbeitsämter und Arbeitsämter bilden für die Fachvermittlungsstellen nach Absatz 1 Fachausschüsse, die sich je zur Hälfte aus Vertretern der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer und der Reeder zusammensetzen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Bildung der Fachausschüsse und ihre Aufgaben.