§ 207 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Für die Arbeitsvermittlung von Arbeitnehmern, auf die das Seemannsgesetz Anwendung findet, hat die Bundesanstalt im Benehmen mit den beteiligten Verbänden der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bei Arbeitsämtern Fachvermittlungsstellen einzurichten.
(2) 1Die Verwaltungsausschüsse der zuständigen Landesarbeitsämter und Arbeitsämter bilden für die Fachvermittlungsstellen nach Absatz 1 Fachausschüsse, die sich je zur Hälfte aus Vertretern der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer und der Reeder zusammensetzen. 2Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Bildung der Fachausschüsse und ihre Aufgaben.