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  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

§ 204 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Mitglieder von Organen dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt und wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.