§ 59a LBesG LSA - Anpassung der Besoldung

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Amtliche Abkürzung
LBesG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2032.23

Um 2,8 v. H. werden ab 1. Dezember 2022 erhöht

  1. 1.

    die Grundgehaltssätze,

  2. 2.

    der Familienzuschlag,

  3. 3.

    die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C,

  6. 6.

    die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Dezember 2022 um 35 Euro erhöht.