§ 1 GO - Einberufung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter als gewählt festgestellten und durch Wahlurkunde ausgewiesenen Mitglieder des Landtags treten auf Einladung des ältesten Mitglieds des Landtags (Alterspräsidentin oder Alterspräsident) spätestens am 30. Tag nach der Neuwahl zur ersten Sitzung zusammen.
(2) Mit dem Beginn der ersten Sitzung ist die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des vorangegangenen Landtags beendet.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)