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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 1 GO - Einberufung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Die von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter als gewählt festgestellten und durch Wahlurkunde ausgewiesenen Mitglieder des Landtags treten auf Einladung des ältesten Mitglieds des Landtags (Alterspräsidentin oder Alterspräsident) spätestens am 30. Tag nach der Neuwahl zur ersten Sitzung zusammen.

(2) Mit dem Beginn der ersten Sitzung ist die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des vorangegangenen Landtags beendet.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)