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§ 36 JAPG - Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat, erhält von der Universität Bremen ein Zeugnis, das mindestens

  1. 1.

    die Gesamtnote samt Punktzahl,

  2. 2.

    die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen und

  3. 3.

    die Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist.

(2) Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Universität Bremen einen Bescheid. Das Nähere über das Widerspruchsverfahren regelt die Universität Bremen.