§ 36 JAPG - Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat, erhält von der Universität Bremen ein Zeugnis, das mindestens
- 1.
die Gesamtnote samt Punktzahl,
- 2.
die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen und
- 3.
die Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist.
(2) Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Universität Bremen einen Bescheid. Das Nähere über das Widerspruchsverfahren regelt die Universität Bremen.