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§ 36 JAPG - Grundsätze der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendare lernen, ihre bislang erworbenen und fortlaufend zu ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten auch in den Schlüsselqualifikationen in die berufliche Praxis umzusetzen. Zu diesem Zweck sind sie möglichst umfassend mit den rechtspraktischen Aufgabenstellungen des Feststehens von Tatsachen, des Planens, Beratens, Schlichtens, Verhandelns und Entscheidens vertraut zu machen.

(2) Die Referendare sollen die institutionellen Bedingungen berufspraktischen Handelns kennen lernen und Gelegenheit erhalten, ihre in der praktischen Ausbildung gesammelten Erfahrungen kritisch aufzuarbeiten.

(3) Die Referendare sind möglichst frühzeitig an selbstständiges Arbeiten heranzuführen. Soweit es die Art der Tätigkeit zulässt, sollen sie diese eigenverantwortlich erledigen. Am Ende ihrer Ausbildung sollen sie im Stande sein, sich in angemessener Zeit auch in solchen juristischen Arbeitsbereichen zurechtzufinden, in denen sie nicht ausgebildet worden sind.