§ 3 KWO LSA - Wahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, macht die Gemeinde die Namen und Dienstanschriften des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters, die Verbandsgemeinde die Namen und Dienstanschriften des Verbandsgemeindewahlleiters und seines Stellvertreters, der Landkreis die Namen und Dienstanschriften des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters öffentlich bekannt.
(2) Unabhängig von der Meldung nach § 9 Abs. 4 KWG LSA teilen die kreisangehörige Gemeinde und die Verbandsgemeinde über den Landkreis der oberen Kommunalaufsichtsbehörde die Namen und Dienstanschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters mit. Die kreisfreie Stadt und der Landkreis teilen dem Landeswahlleiter und der oberen Kommunalaufsichtsbehörde die Namen und die Dienstanschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters mit. In den Fällen der Berufung oder Bestellung eines Wahlleiters oder seines Stellvertreters nach § 9 Abs. 4 Satz 2 bis 4 KWG LSA macht die Gemeinde die Veränderungen hinsichtlich der Namen und Dienstanschriften des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters und der Landkreis die Veränderungen hinsichtlich der Namen und Dienstanschriften des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters öffentlich bekannt und weist darauf hin, dass diese nunmehr an Stelle der ursprünglich mit der mit Datum anzugebenden Bekanntmachung benannten Personen treten.