§ 3 KWO LSA - Wahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, macht die Gemeinde die Namen und Anschriften des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters, der Landkreis die Namen und Anschriften des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters öffentlich bekannt.
(2) Unabhängig von der Meldung nach § 9 Abs. 4 KWG LSA teilen die kreisangehörige Gemeinde über den Landkreis der oberen Kommunalaufsichtsbehörde, die kreisfreie Stadt und der Landkreis der oberen Kommunalaufsichtsbehörde und dem Landeswahlleiter die Namen und Anschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters unverzüglich mit. In den Fällen der Berufung oder Bestellung eines Wahlleiters oder seines Stellvertreters nach § 9 Abs. 4 Satz 2 oder 3 KWG LSA macht die Gemeinde die Veränderungen hinsichtlich der Namen und Anschriften des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters und der Landkreis die Veränderungen hinsichtlich der Namen und Anschriften des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters öffentlich bekannt und weist darauf hin, dass diese nunmehr an Stelle der ursprünglich mit der mit Datum anzugebenden Bekanntmachung benannten Personen treten.