§ 3 KWO LSA - Wahlleiter

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, macht die Gemeinde die Namen und Anschriften des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters, die Verbandsgemeinde die Namen und Anschriften des Verbandsgemeindewahlleiters und seines Stellvertreters, der Landkreis die Namen und Anschriften des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters öffentlich bekannt.

(2) Unabhängig von der Meldung nach § 9 Abs. 4 KWG LSA teilen die kreisangehörige Gemeinde und die Verbandsgemeinde über den Landkreis der oberen Kommunalaufsichtsbehörde die Namen und Anschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters mit. Die kreisfreie Stadt und der Landkreis teilen dem Landeswahlleiter und der oberen Kommunalaufsichtsbehörde die Namen und die Anschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters mit. In den Fällen der Berufung oder Bestellung eines Wahlleiters oder seines Stellvertreters nach § 9 Abs. 4 Satz 2 oder 3 KWG LSA macht die Gemeinde die Veränderungen hinsichtlich der Namen und Anschriften des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters und der Landkreis die Veränderungen hinsichtlich der Namen und Anschriften des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters öffentlich bekannt und weist darauf hin, dass diese nunmehr an Stelle der ursprünglich mit der mit Datum anzugebenden Bekanntmachung benannten Personen treten.