§ 3 KWO LSA - Wahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, macht die Gemeinde die Namen und Anschriften des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters, der Landkreis die Namen und Anschriften des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters öffentlich bekannt.
(2) Die Namen und Anschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters teilen die kreisangehörige Gemeinde über den Landkreis dem Regierungspräsidium die kreisfreie Stadt und der Landkreis dem Landeswahlleiter und dem Regierungspräsidium mit.
(3) Ein nach § 9 Abs. 1 Satz 3 bis 5 KWG LAS berufener Wahlleiter oder Stellvertreter übt sein Amt längstens bis zum Ablauf der auf die Hauptwahl folgenden Wahlperiode aus.