§ 10 SächsGDG - Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
Amtliche Abkürzung
SächsGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
250-1

(1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter überwachen

  1. 1.

    den Verkehr mit Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen,

  2. 2.

    die Schlachtbetriebe und die Einhaltung der fleischhygienischen Bestimmungen sowie führen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch,

  3. 3.

    die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Rohstoffen für die Lebensmittelproduktion, von Lebensmitteln und Tieren sowie von Proben zu analytischen und wissenschaftlichen Zwecken einschließlich der Kontrolle in Grenzkontrollstellen,

  4. 4.

    die Bekämpfung der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten einschließlich der Tierseuchenbekämpfung,

  5. 5.

    den Verkehr mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  6. 6.

    die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen,

  7. 7.

    die Einhaltung der Bestimmungen im Bereich der tierischen Nebenprodukte.

(2) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter klären die Bevölkerung auf über

  1. 1.

    die Gefahren der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten,

  2. 2.

    den gesundheitlichen Verbraucherschutz im Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,

  3. 3.

    die artgerechte und umweltverträgliche Haltung von Tieren und den Tierschutz.