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§ 9 SächsGDG - Hygieneüberwachung, Infektionsschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
Amtliche Abkürzung
SächsGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
250-1

(1) Den Gesundheitsämtern obliegen die ihnen nach Bundes- und Landesrecht zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Hygieneüberwachung und des Infektionsschutzes. Sie überwachen darüber hinaus die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene in folgenden Einrichtungen:

  1. 1.

    Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens,

  2. 2.

    Blutspendeeinrichtungen,

  3. 3.

    öffentlich zugängliche Sportstätten, Badegewässer und Kinderspielplätze,

  4. 4.

    öffentliche Sanitäranlagen,

  5. 5.

    Beherbergungsstätten, Camping- und Zeltlagerplätze,

  6. 6.

    Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofwesens,

  7. 7.

    Häfen und Flughäfen.

Zusätzlich erstreckt sich die Überwachung der Häfen und Flughäfen auf die Beachtung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930, 932) nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften und erstreckt sich die Überwachung der Krankenhäuser sowie der Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens auf die Beachtung des öffentlichen Heilberufsrechts. Die Gesundheitsämter können

  1. 1.

    Praxen von Ärztinnen und Ärzten,

  2. 2.

    Praxen von Zahnärztinnen und Zahnärzten,

  3. 3.

    Praxen von Angehörigen gesetzlich geregelter nichtärztlicher Heilberufe,

  4. 4.

    Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes,

  5. 5.
  6. 6.

    selbständig tätige Desinfektorinnen und Desinfektoren überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene dort nicht eingehalten werden.

(2) Die Gesundheitsämter sind, außer in den Fällen von § 20 Absatz 3 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, 2), in der jeweils geltenden Fassung, auch zuständige Behörden im Sinne der Trinkwasserverordnung sowie die sonst zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes.

(3) Die Gesundheitsämter wirken in Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringenden auf einen ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung hin und fördern die Durchführung öffentlich empfohlener Schutzimpfungen. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt spricht insbesondere auf der Grundlage der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe aus.

(4) Die Gesundheitsämter bieten Menschen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, von ihr bedroht oder durch sie gefährdet sind, eine Beratung an und informieren insbesondere über Schutz- und Vorbeugemaßnahmen. Dies umfasst auch die Aufklärung und Beratung über sowie die Prävention gegen HIV, AIDS und sexuell übertragbare Infektionen. Das Angebot der Gesundheitsämter beinhaltet darüber hinaus anonyme und kostenlose HIV-Tests sowie Untersuchungs- und Testmöglichkeiten auf sexuell übertragbare Infektionen.

(5) Die Gesundheitsämter sind zur Erstellung und Aktualisierung von Alarm- und Einsatzplänen zur Verhütung und Bekämpfung bedrohlicher übertragbarer Krankheiten verpflichtet, um im Fall bedrohlicher Infektionserkrankungen unverzüglich tätig werden zu können.