§ 10 SächsGDG - Anzeigepflicht, Berufsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
(1) Die Angehörigen der gesetzlich geregelten ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und sonstigen Heilberufe, die Apotheker sowie selbstständig tätige Desinfektoren haben Beginn und Beendigung einer selbstständigen Berufsausübung unverzüglich den für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes anzuzeigen. Im Falle des Beginns der Berufsausübung ist
- 1.die Anschrift der Niederlassung anzugeben und
- 2.die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen.
Anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen.
(2) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes verständigen die zuständigen Behörden oder Berufsvertretungen, wenn Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker ihres Bereiches ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht ausfüllen. Das gilt für die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe und selbstständig tätigen Desinfektoren entsprechend, soweit diese Personen ihren Beruf ausüben. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.