§ 21 GO LT - Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Änderungsanträge können bis zum Schluss der Beratung in der letzten Lesung eines Gesetzentwurfs gestellt werden, bei getrennter Abstimmung über einzelne Bestimmungen oder Teile eines Gesetzentwurfs nach § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 jedoch nur bis zum Beginn dieser getrennten Abstimmung.
(2) Änderungsanträge, die nicht den Wortlaut des Gesetzentwurfs ändern, sind unzulässig. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
(3) Änderungsanträge sind grundsätzlich schriftlich einzureichen. Änderungsanträge müssen von mindestens fünf Abgeordneten unterzeichnet sein. Bei Änderungsanträgen einer Fraktion genügt die Unterschrift der oder des Fraktionsvorsitzenden, einer oder eines stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder der parlamentarischen Geschäftsführerin oder des parlamentarischen Geschäftsführers. Ergänzungsvorlagen nach § 32 der Landeshaushaltsordnung zu Entwürfen für Haushaltsgesetze müssen von der Ministerin oder dem Minister der Finanzen unterzeichnet sein.
(4) Ist ein Gesetzentwurf einem Ausschuss überwiesen, so überweist die Präsidentin oder der Präsident Änderungsanträge, die vor dem Abschluss der Ausschussberatung eingehen, unmittelbar dem Ausschuss. Ist ein Gesetzentwurf mehreren Ausschüssen überwiesen, so genügt es, wenn ein Änderungsantrag dem federführenden Ausschuss überwiesen wird. Ist ein Änderungsantrag bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss noch nicht verteilt, so ist er zu verlesen.
(5) Für die Überweisung von Änderungsanträgen gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 1.
(6) Änderungsanträge, die einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen überwiesen werden, in der im Ausschussbericht empfohlenen Fassung des Gesetzentwurfs aber nicht oder nur teilweise berücksichtigt sind, können unter Wahrung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erneut eingebracht werden.
(7) Ist ein Gesetzentwurf einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen überwiesen, so können im Verlauf der Ausschussberatungen Änderungsanträge auch von einzelnen Abgeordneten mündlich gestellt werden.
(8) Ist ein Änderungsantrag, über den im Landtag abgestimmt werden soll, bis zum Beginn der Abstimmung noch nicht verteilt, so ist er zu verlesen. Auf Verlangen einer Fraktion ist die Abstimmung auszusetzen, bis eine Zusammenstellung der Änderungen verteilt ist.