§ 20 GO LT - Weitere Lesung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Erhebt die Landesregierung Einspruch gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz (Art. 119 der Verfassung des Landes Hessen), so findet eine weitere Lesung statt.
(2) Im Verlauf der weiteren Lesung können Änderungen nur zu den im Einspruch der Landesregierung beanstandeten Teilen des Gesetzes beantragt werden.
(3) Auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten sind einzelne Bestimmungen oder Teile des Gesetzentwurfs getrennt zur Beratung und Abstimmung zu stellen. Liegen zu solchen Bestimmungen oder Teilen des Gesetzentwurfs Änderungsanträge vor, so ist nach Schluss der Beratung zunächst über diese abzustimmen.
(4) Am Schluss der weiteren Lesung ist zunächst über vorliegende Änderungsanträge, die nicht durch getrennte Abstimmung erledigt sind, abzustimmen. Sodann wird über den Gesetzentwurf im Ganzen, gegebenenfalls mit den im Verlauf der weiteren Lesung beschlossenen Änderungen, abgestimmt (Schlussabstimmung in weiterer Lesung).
(5) In der Schlussabstimmung in weiterer Lesung kann der Landtag beschließen, seinen Gesetzentwurf zu bestätigen, in abgeänderter Form anzunehmen oder für erledigt zu erklären.
(6) Wird ein Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung in weiterer Lesung mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags bestätigt oder in abgeänderter Fassung angenommen, so ist das Gesetz beschlossen.