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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 14 GO LT - Abstimmung und Ausschussüberweisung nach erster Lesung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Am Schluss der ersten Lesung kann der Landtag beschließen, den Gesetzentwurf ohne Überweisung an einen Ausschuss anzunehmen, abzulehnen oder für erledigt zu erklären, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.

(2) Soweit ein Antrag nach Abs. 1 nicht gestellt wird, werden am Schluss der ersten Lesung auf Antrag der Gesetzentwurf und vorliegende Änderungsanträge einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, zur Vorbereitung der zweiten Lesung überwiesen. An der Beratung von Gesetzentwürfen, deren Annahme voraussichtlich zu erheblichen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen würde, soll der Haushaltsausschuss zumindest beteiligt werden.

(3) Wird ein Antrag auf Ausschussüberweisung nach Abs. 2 nicht gestellt, kann der Landtag auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, ohne Ausschussüberweisung in die zweite Lesung einzutreten.

(4) Kommt weder ein Überweisungsbeschluss nach Abs. 2 noch ein Beschluss nach Abs. 3 zustande, so gilt der Gesetzentwurf als erledigt. Eine weitere Lesung findet nicht statt.