§ 83 LHO - Haushaltsabschluss
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
- 1.
- a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c),
- b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e);
- 2.
- a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
- b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
- c)
der Unterschied aus Buchstabe a) und Buchstabe b),
- d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 Buchstabe c),
- e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b),
- f)
die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 1 zuzüglich der gesondert ausgewiesenen Hinzurechnungen gemäß § 18a Absatz 1 Satz 2;
- 3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.