§ 74 LHO - Buchführung bei Betrieben der Freien Hansestadt Bremen
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
(1) Betriebe der Freien Hansestadt Bremen, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.
(2) Betriebe nach Absatz 1 haben eine Betriebsbuchführung einzurichten. Die zuständige senatorische Behörde kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen Ausnahmen zulassen.
(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann die zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen zulassen.