§ 81 LHO - Gliederung der Haushaltsrechnung
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:
- 1.
bei den Einnahmen:
- a)
die Isteinnahmen,
- b)
die zu übertragenden Einnahmereste,
- c)
die Summe der Isteinnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
- d)
die veranschlagten Einnahmen,
- e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
- f)
die bei Nachbewilligungen nach § 37 Absatz 1 erwarteter Mehreinnahmen,
- g)
die Summe der veranschlagten Einnahmen, der übertragenen Einnahmereste und der Beträge nach Buchstabe f),
- h)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c) gegenüber der Summe aus Buchstabe g);
- 2.
bei den Ausgaben:
- a)
die Ist-Ausgaben,
- b)
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- c)
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- d)
die veranschlagten Ausgaben,
- e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- f)
die Nachbewilligungen nach § 37 Absatz 1 und die zu ihrer Deckung bestimmten Einsparungen,
- g)
die Summe der veranschlagten Ausgaben, der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe und der Beträge nach Buchstabe f),
- h)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c) gegenüber der Summe aus Buchstabe g),
- i)
der Betrag der über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe, soweit sie auf Grund des § 37 Absatz 2 geleistet worden sind.
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach § 71 Absatz 2 die Buchführung angeordnet worden ist.
(4) In den Fällen des § 25 Absatz 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.