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§ 81 LHO - Gliederung der Haushaltsrechnung

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.

(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:

  1. 1.

    bei den Einnahmen:

    1. a)

      die Isteinnahmen,

    2. b)

      die zu übertragenden Einnahmereste,

    3. c)

      die Summe der Isteinnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,

    4. d)

      die veranschlagten Einnahmen,

    5. e)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,

    6. f)

      die bei Nachbewilligungen nach § 37 Absatz 1 erwarteter Mehreinnahmen,

    7. g)

      die Summe der veranschlagten Einnahmen, der übertragenen Einnahmereste und der Beträge nach Buchstabe f),

    8. h)

      der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c) gegenüber der Summe aus Buchstabe g);

  2. 2.

    bei den Ausgaben:

    1. a)

      die Ist-Ausgaben,

    2. b)

      die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,

    3. c)

      die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,

    4. d)

      die veranschlagten Ausgaben,

    5. e)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,

    6. f)

      die Nachbewilligungen nach § 37 Absatz 1 und die zu ihrer Deckung bestimmten Einsparungen,

    7. g)

      die Summe der veranschlagten Ausgaben, der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe und der Beträge nach Buchstabe f),

    8. h)

      der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c) gegenüber der Summe aus Buchstabe g),

    9. i)

      der Betrag der über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe, soweit sie auf Grund des § 37 Absatz 2 geleistet worden sind.

(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach § 71 Absatz 2 die Buchführung angeordnet worden ist.

(4) In den Fällen des § 25 Absatz 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.