§ 82 LHO - Kassenmäßiger Abschluss
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:
- 1.
- a)
die Summe der Isteinnahmen,
- b)
die Summe der Ist-Ausgaben,
- c)
der Unterschied aus Buchstabe a) und Buchstabe b) (kassenmäßiges Jahresergebnis),
- d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
- e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c) und Buchstabe d);
- 2.
- a)
die Summe der Isteinnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
- b)
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages,
- c)
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a) und Buchstabe b),
- d)
die Nettokreditaufnahme, die sich aus dem Finanzierungssaldo gemäß Buchstabe c unter Einbeziehung der Rücklagenbewegung sowie der Abwicklung der Vorjahre aus Buchstabe a und Buchstabe b ergibt.