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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 75 LRiG - Bildung von Staatsanwaltsräten

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

(1) Als Vertretungen der Staatsanwälte werden gebildet

  1. 1.

    ein Staatsanwaltsrat bei jeder Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft,

  2. 2.

    ein Gesamtstaatsanwaltsrat bei der Generalstaatsanwaltschaft,

  3. 3.

    ein Hauptstaatsanwaltsrat.

(2) Der Gesamtstaatsanwaltsrat und der Hauptstaatsanwaltsrat bestehen aus je drei Mitgliedern.

(3) Die Staatsanwaltsräte bestehen aus einem Staatsanwalt, bei den Staatsanwaltschaften Halle und Magdeburg aus drei Staatsanwälten.