§ 11 SächsNRG - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33-2/2
Die §§ 8 bis 10 gelten nicht für
- 1.
Anpflanzungen an den Grenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen,
- 2.
Anpflanzungen im öffentlichen Straßenraum und an Uferböschungen,
- 3.
Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht überragen.