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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 13 SächsNRG - Anspruch auf Beseitigung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2/2

(1) Die Nachbarin oder der Nachbar kann verlangen, dass Bäume, Sträucher oder Hecken, die über die nach §§ 8 oder 9 zulässigen Höhen hinauswachsen, nach Wahl der Eigentümerin oder des Eigentümers zurückgeschnitten oder beseitigt werden.

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer braucht das Zurückschneiden und die Beseitigung von Pflanzen nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September vorzunehmen.