§ 47 HSG LSA - Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, Honorardozenten und Honorardozentinnen

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sind in der Praxis tätige Fachleute, die an einer Hochschule nebenberuflich ausgewählte Lehraufgaben übernehmen. Sie stehen nicht in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule.

(2) Für die Bestellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen und Verfahren wie für die Berufung der hauptberuflich tätigen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin darf nicht bestellt werden, wer an der betreffenden Hochschule hauptberuflich tätig ist. Über die Bestellung wird eine Urkunde ausgestellt. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(3) Die Eigenschaft als Honorarprofessor oder Honorarprofessorin erlischt

  1. 1.
    durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Ministerium,
  2. 2.
    durch eine Einweisung in eine Planstelle derselben Hochschule als Professor oder Professorin,
  3. 3.
    durch die Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht, wenn dieses Urteil bei einem Beamten oder einer Beamtin den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte.

(4) Die Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin kann widerrufen werden,

  1. 1.
    wenn aus Gründen, die diese Person zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt wurde, es sei denn, sie hat das 62. Lebensjahr schon vollendet,
  2. 2.
    wenn eine Handlung begangen wurde, die bei einem Beamten oder einer Beamtin eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann,
  3. 3.
    wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Beamten oder einer Beamtin die Rücknahme der Ernennung zur Folge hätte.

(5) Mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin beziehungsweise Honorardozenten oder Honorardozentin ist die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Honorarprofessor", "Honorarprofessorin" oder "Honorardozent", "Honorardozentin" verbunden.

(6) Arbeiten wissenschaftliche Einrichtungen anderer Träger arbeitsteilig oder ergänzend mit einer Hochschule zusammen, so kann nach Maßgabe der Grundordnung den dort leitenden Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin für die Dauer dieser Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung eines beamteten Professors oder einer beamteten Professorin übertragen werden mit der Ausnahme des Rechts der Bekleidung eines Amtes als Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin.

(7) Die Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin sowie die Übertragung der korporationsrechtlichen Stellung eines beamteten Professors oder einer beamteten Professorin erfolgt auf Vorschlag der Hochschule durch das Ministerium.

(8) Mit dem Erlöschen oder dem Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Honorarprofessor" beziehungsweise "Honorarprofessorin".

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für Honorardozenten und Honorardozentinnen.