Art. 3 NEhelG - Änderung der Höfeordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
- Redaktionelle Abkürzung
- NEhelG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 404-18
Die Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der Verordnung Nr. 84 - Erbhöfe - Amtsblatt der Britischen Militärregierung Nr. 18 S. 505), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung der Höfeordnung vom 24. August 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 693), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 5 wird folgender Satz angefügt:
"Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge sind nur dann als Hoferben berufen, wenn sie nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts gesetzliche Erben sind."
- 2.
In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Ist ein Abkömmling des Erblassers Hoferbe, so steht ihm neben dem Voraus ein Anspruch auf Ausgleichung nach § 2057a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu."