§ 6 HBKG - Ethikkommissionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Bei der Ärztekammer wird durch Satzung eine in ihren Entscheidungen unabhängige Ethikkommission errichtet. Sie nimmt die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, die auf der Grundlage von bundesgesetzlichen Vorschriften nach Landesrecht einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zuzuweisen sind. Ist die Teilnahme einer Ethikkommission nach Landesrecht an Verfahren zur Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften nicht verpflichtend, kann die Ethikkommission bei der Ärztekammer diese Aufgabe wahrnehmen.
(2) Die Kammern können bei Bedarf für den jeweiligen Kammerbereich zur Beratung ihrer Mitglieder über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung sowie der Entwicklung und Anwendung bestimmter therapeutischer Methoden, durch Satzung Ethikkommissionen errichten. Diese Beratung kann bei der Ärztekammer von einer nach Absatz 1 errichteten Ethikkommission durchgeführt werden.
(3) Die Ethikkommission muss interdisziplinär besetzt sein. Sofern die Ethikkommission Aufgaben nach Absatz 1 wahrnimmt, muss ihre Besetzung den Vorgaben des jeweiligen Bundesgesetzes entsprechen. Ihre Mitglieder sind unabhängig vom Sponsor, von der Prüfstelle und den beteiligten Prüfenden sowie frei von jeder anderen unzulässigen Beeinflussung, an keine Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder und externen Sachverständigen sind ehrenamtlich tätig. Der Ethikkommission gehören weibliche und männliche Mitglieder an und bei der Auswahl der Mitglieder und externen Sachverständigen werden Frauen und Männer mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe gleichermaßen berücksichtigt.
(4) Sofern keine bundesrechtliche Gebührenregelung besteht, erhebt die Ärztekammer nach Maßgabe einer Satzung abweichend von § 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), nach § 10 Absatz 2 Gebühren für die Tätigkeit der Ethikkommission.
(5) Nähere Bestimmungen über die Ethikkommission trifft die jeweilige Kammer durch Satzung; diese regelt unbeschadet bundesrechtlicher Vorgaben insbesondere
- 1.
die Aufgaben der Ethikkommission,
- 2.
die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
- 3.
die interdisziplinäre Zusammensetzung in Abhängigkeit von der Aufgabe,
- 4.
die Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder,
- 5.
das Verfahren,
- 6.
die Geschäftsführung,
- 7.
die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds,
- 8.
die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Kosten für eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 6,
- 9.
die Entschädigung der Mitglieder,
- 10.
die jährliche Berichterstattung gegenüber der Kammer,
- 11.
die Haftung; Absatz 6 bleibt unberührt.
(6) Die Ärztekammer schließt zur Erfüllung möglicher Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung, die sich aus den nach Absatz 1 wahrgenommenen Aufgaben einer Ethikkommission nach dem Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht ergeben können, eine Haftpflichtversicherung ab. Das Land übernimmt Garantien und sonstige Gewährleistungen für Schadenersatzverpflichtungen nach Satz 1 und stellt die Ärztekammer im Schadensfall für die über die Deckungssumme der Haftpflicht hinausgehenden Haftungsansprüche frei. Die Freistellung erfolgt nicht bei einer Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Mitglieder der Ethikkommission. Das Nähere, insbesondere die Bestimmung einer angemessenen Deckungssumme der Haftpflicht und Ausstattung der Geschäftsstelle der Ethikkommission sowie die Voraussetzungen für einen Rückgriff, ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Ärztekammer zu regeln.
(7) Die an den Fachbereichen Medizin der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Kammern. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.