§ 11 BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
(1) 1Die Heilbehandlung umfaßt
- 1.ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- 2.Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
- 3.Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapi sowie mit Brillen,
- 4.Versorgung mit Zahnersatz,
- 5.stationäre Behandlung in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung),
- 6.stationäre Behandlung in einer Tuberkulose-Heilstätte (Heilstättenbehandlung),
- 7.häusliche Krankenpflege,
- 8.orthopädische Versorgung,
- 9.Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
2Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung werden gewährt, wenn andere Behandlungsverfahren keinen genügenden Erfolg haben oder in absehbarer Zeit erwarten lassen; soweit bei psychiatrischer Behandlung eine Unterbringung im Krankenhaus nicht mehr erforderlich ist, wird die weiterhin notwendige Krankenhausbehandlung teilstationär gewährt. 3Häusliche Pflege durch Krankenpflegepersonen mit einer staatlichen Erlaubnis oder durch andere zur Krankenpflege geeignete Personen (häusliche Krankenpflege) wird Berechtigten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung gewährt, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder Krankenhausbehandlung dadurch nicht erforderlich wird; sie kann auch dann gewährt werden, wenn sie zur Sicherung der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. 4Häusliche Krankenpflege wird insoweit gewährt, als eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht pflegen kann. 5Art und Umfang der Heilbehandlung decken sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, mit den Leistungen, zu denen die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) ihren Mitgliedern verpflichtet ist.
(2) 1Stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur) kann Beschädigten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands oder dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. 2Eine Badekur soll nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer solchen Maßnahme oder einer Kurmaßnahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschußt worden sind, gewährt werden, es sei denn, daß eine vorzeitige Gewährung aus dringenden gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. 3Wird die Badekur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 gewährt, so sollen Gesundheitsstörungen, die den Erfolg der Badekur beeinträchtigen können, mitbehandelt werden.
(3) 1Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung, Instandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen anstelle bestimmter Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1) und deren Instandsetzung, Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte sowie zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werkleistungen (Ersatzleistungen) können Beschädigten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 zur Ergänzung der orthopädischen Versorgung gewährt werden. 2Weitere Zuschüsse können zu den Kosten der Unterbringung von Motorfahrzeugen, zu deren Beschaffung der Beschädigte einen Zuschuß nach Satz 1 erhalten hat oder erhalten konnte, sowie zu den Kosten der Unterbringung von Krankenfahrzeugen und Blindenführhunden gewährt werden. 3Die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Beschaffung, Instandhaltung, Änderung und Unterbringung von Motorfahrzeugen an Pflegezulageempfänger mindestens nach Stufe III hängt nicht von der Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln ab. 4Bei einzelnen Leistungsarten können als Ersatzleistung auch die vollen Kosten übernommen werden.
(4) 1Beschädigte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung, Heilstättenbehandlung oder wegen einer Badekur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann, sofern die Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden. 2Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 3Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen.