§ 11 BVG - Umfang der Heilbehandlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Amtliche Abkürzung
BVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
830-2

(1) 1Die Heilbehandlung umfasst

  1. 1.
    ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
  2. 2.
    Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
  3. 3.
    Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie sowie mit Brillen und Kontaktlinsen,
  4. 4.
    Versorgung mit Zahnersatz,
  5. 5.
    stationäre Behandlung in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung),
  6. 6.
    stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung,
  7. 7.
    häusliche Krankenpflege,
  8. 8.
    Versorgung mit Hilfsmitteln,
  9. 9.
    Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
  10. 10.
    nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen,
  11. 11.
    Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie.

2Die Vorschriften für die Leistungen, zu denen die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) ihren Mitgliedern verpflichtet ist, gelten für die Leistungen nach Satz 1 entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) 1Stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur) kann Beschädigten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer Pflegebedürftigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. 2Die Leistung wird abweichend von § 10 Abs. 7 Buchstabe d nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Krankenkasse zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist. 3Eine Badekur soll nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer solchen Maßnahme oder einer Kurmaßnahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, gewährt werden, es sei denn, dass eine vorzeitige Gewährung aus dringenden gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. 4Wird die Badekur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 gewährt, so sollen Gesundheitsstörungen, die den Erfolg der Badekur beeinträchtigen können, mitbehandelt werden.

(3) 1Zur Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmitteln können Beschädigte unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 als Ersatzleistung Zuschüsse erhalten

  1. 1.
    zur Beschaffung, Instandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern an Stelle bestimmter Hilfsmittel und deren Instandsetzung,
  2. 2.
    für Abstellmöglichkeiten für Rollstühle und für Motorfahrzeuge, zu deren Beschaffung der Beschädigte einen Zuschuss erhalten hat oder hätte erhalten können,
  3. 3.
    zur Unterbringung von Blindenführhunden,
  4. 4.
    zur Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte sowie
  5. 5.
    zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werkleistungen.

2Bei einzelnen Leistungen können auch die vollen Kosten übernommen werden. 3Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III können einen Zuschuss nach Satz 1 Nr. 1 auch erhalten, wenn er nicht an Stelle eines Hilfsmittels beantragt wird.

(4) Beschädigte erhalten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 127 und 8 Haushaltshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) gelten.

(5) Die Heilbehandlung umfasst auch ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, die nicht zu den Leistungen nach den §§ 11a26 und 27d gehören; für diese ergänzenden Leistungen gelten die Vorschriften für die entsprechenden Leistungen der Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1).