§ 11 BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
(1) 1Die Heilbehandlung umfaßt
- 1.ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- 2.Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
- 3.Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie sowie mit Brillen und Kontaktlinsen,
- 4.Versorgung mit Zahnersatz,
- 5.stationäre Behandlung in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung),
- 6.stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung,
- 7.häusliche Krankenpflege,
- 8.Versorgung mit Hilfsmitteln,
- 9.Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
2Die Vorschriften für die Leistungen, zu denen die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) ihren Mitgliedern verpflichtet ist, gelten für die Leistungen nach Satz 1 entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Voll- oder teilstationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung wird gewährt, wenn ambulante Heilbehandlung nicht ausreicht.
(2) 1Stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur) kann Beschädigten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands oder dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. 2Die Leistung wird abweichend von § 10 Abs. 7 Buchstabe d nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine Krankenkasse zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist. 3Eine Badekur soll nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer solchen Maßnahme oder einer Kurmaßnahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschußt worden sind, gewährt werden, es sei denn, daß eine vorzeitige Gewährung aus dringenden gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. 4Wird die Badekur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 gewährt, so sollen Gesundheitsstörungen, die den Erfolg der Badekur beeinträchtigen können, mitbehandelt werden.
(3) 1Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung, Instandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen anstelle bestimmter Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1) und deren Instandsetzung, Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte sowie zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werkleistungen (Ersatzleistungen) können Beschädigten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 zur Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmitteln gewährt werden. 2Weitere Zuschüsse können zu den Kosten der Unterbringung von Motorfahrzeugen, zu deren Beschaffung der Beschädigte einen Zuschuß nach Satz 1 erhalten hat oder erhalten konnte, sowie zu den Kosten der Unterbringung von Rollstühlen und Blindenführhunden gewährt werden. 3Die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Beschaffung, Instandhaltung, Änderung und Unterbringung von Motorfahrzeugen an Pflegezulageempfänger mindestens nach Stufe III hängt nicht von der Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln ab. 4Bei einzelnen Leistungsarten können als Ersatzleistung auch die vollen Kosten übernommen werden.
(4) Beschädigte erhalten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 Haushaltshilfe und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) gelten.