§ 42 HmbHG - Exmatrikulation (1)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Mit der Aushändigung eines Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung ist grundsätzlich die Exmatrikulation vorzunehmen.
(2) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie
- 1.dies beantragen,
- 2.die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt haben,
- 3.das Studium nach § 44 nicht fortsetzen können und den Studiengang nicht nach § 43 Absatz 2 wechseln können oder wechseln,
- 4.auf Grund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und der Zulassungsbescheid zurückgenommen wird,
- 5.bis zum Ende der Rückmeldefrist keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen haben.
- 6.die in § 51 Absatz 2 Satz 2 festgelegte Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nicht erfüllt haben.
(3) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn
- 1.nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation führen können,
- 2.sie sich zu Beginn eines Semesters nicht fristgerecht zum Weiterstudium angemeldet haben (Rückmeldung),
- 3.sie der Hochschule durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt haben; die Entscheidung wird von einem Ausschuss getroffen, den der Hochschulsenat einsetzt und dem zu gleichen Teilen Mitglieder des Hochschulsenats und des Präsidiums angehören; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung,
- 4.sie die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet haben.
(4) Die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass Studierende exmatrikuliert werden können, wenn ihre Studienzeit mehr als das Doppelte der Regelstudienzeit des Studiengangs beträgt, für den sie immatrikuliert sind. Dabei sind die in § 6b Absätze 4 und 5 aufgeführten Regelungen angemessen zu berücksichtigen.