§ 36 HmbHG - Immatrikulation
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zu immatrikulieren, wenn sie die für den gewählten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung besitzen und kein Versagungsgrund vorliegt. Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 immatrikuliert werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt. Zulassungsbeschränkungen werden durch besonderes Gesetz geregelt.
(2) Studierende werden für einen Studiengang immatrikuliert, in den Fällen des § 52 Absatz 5 unter Angabe der Teilstudiengänge. Für einen weiteren Studiengang (Doppelstudium) können sie in begründeten Ausnahmefällen immatrikuliert werden, auch wenn der weitere Studiengang an einer anderen Hochschule absolviert wird; eine ordnungsgemäße Durchführung der beiden Studiengänge muss gewährleistet sein. Bei Studiengängen nach § 55 kann vorgesehen werden, dass die Studierenden an mehreren Hochschulen immatrikuliert werden.
(3) Die Immatrikulation kann in besonders begründeten Ausnahmefällen vorläufig oder auf Probe erteilt oder befristet werden. Für Fernstudierende sowie für Studierende in weiterbildenden Studiengängen, in Promotionsstudiengängen, in Teilzeitstudiengängen (Absatz 4) und in Studiengängen nach § 56 können besondere, den Erfordernissen ihres Studiums entsprechende Immatrikulationsregelungen getroffen werden.
(4) Die Hochschulen können in geeigneten Fächern für Personen, die nachweislich nicht ihre volle, mindestens aber die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, die Möglichkeit der Immatrikulation als Teilzeitstudierende vorsehen.
(5) Personen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, die zur Vorbereitung eines Hochschulstudiums an einem Studienkolleg studieren, kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung die Rechtsstellung von Studierenden verliehen werden; ein Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang wird dadurch nicht erworben.
(6) In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen, die über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen und mindestens 16 Jahre alt sind, gelten für die Aufnahme, Durchführung und Beendigung des Studiums als rechtlich handlungsfähig im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt für Personen, die an einem Verfahren nach § 38 teilnehmen wollen, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(7) Die Hochschulen treffen in Satzungen (Immatrikulationsordnungen) die näheren Bestimmungen über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation.