§ 42 HmbHG - Exmatrikulation
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Mit der Aushändigung eines Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung ist grundsätzlich die Exmatrikulation vorzunehmen.
(2) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie
- 1.dies beantragen,
- 2.die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt haben,
- 3.das Studium nach § 44 nicht fortsetzen können und den Studiengang nicht nach § 43 Absatz 2 wechseln können oder wechseln,
- 4.auf Grund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und der Zulassungsbescheid zurückgenommen wird,
- 5.bis zum Ablauf der Rückmeldefrist von ihnen zu entrichtende fällige Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt haben,
- 6.bis zum Ende der Rückmeldefrist keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen haben.
- 7.die in § 51 Absatz 2 festgelegte Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nicht erfüllt haben.
(3) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn
- 1.nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation führen können,
- 2.sie sich zu Beginn eines Semesters nicht fristgerecht zum Weiterstudium angemeldet haben (Rückmeldung).