§ 42 HmbHG - Exmatrikulation

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Mit der Aushändigung eines Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung ist grundsätzlich die Exmatrikulation vorzunehmen.

(2) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie

  1. 1.
    dies beantragen,
  2. 2.
    die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt haben,
  3. 3.
    das Studium nach § 44 nicht fortsetzen können und den Studiengang nicht nach § 43 Absatz 2 wechseln können oder wechseln,
  4. 4.
    auf Grund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und der Zulassungsbescheid zurückgenommen wird,
  5. 5.
    bis zum Ablauf der Rückmeldefrist von ihnen zu entrichtende fällige Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt haben,
  6. 6.
    bis zum Ende der Rückmeldefrist keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen haben.
  7. 7.
    die in § 51 Absatz 2 festgelegte Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nicht erfüllt haben.

(3) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn

  1. 1.
    nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation führen können,
  2. 2.
    sie sich zu Beginn eines Semesters nicht fristgerecht zum Weiterstudium angemeldet haben (Rückmeldung).