Versionsverlauf


  • ab 13.12.2002 (aktuelle Fassung)

§ 6 ThürAGBGB - Vorausleistung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Amtliche Abkürzung
ThürAGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
400-3

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag sind im Voraus zu erbringen.

(2) Geldleistungen sind für einen Monat im Voraus zu zahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu erbringen sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.

(3) Hat der Berechtigte den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im Voraus zu zahlen ist, gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.